Freispruch im Wehrhahnverfahren rechtskräftig
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird nicht außer Vollzug gesetzt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt. Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte gehe zugunsten des Schutzes von Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Auch einzelne Vorschriften könnten nicht außer Vollzug gesetzt werden, da dies das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers durcheinanderbrächte.