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BGH klärt Ansprüche bei gestohlenem Leasing-Fahrzeug

Bei dieb­stahls­be­dingt vor­zei­ti­gem Ende eines Fahr­zeugle­a­sing­ver­trags steht dem Kun­den, der sich durch eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung auf Basis des Neu­prei­ses ab­ge­si­chert hat, ein Teil des Gel­des zu. Dies hat der der Bun­des­ge­richts­hof am 09.09.2020 ent­schie­den.

Voll­kas­ko­ver­si­cher­tes Lea­sing­fahr­zeug ge­stoh­len

Der BGH än­der­te mit sei­ner Ent­schei­dung das erst­in­stanz­li­che Ur­teil des Land­ge­richts Düs­sel­dorf ab. Beide Par­tei­en hat­ten 2013 für 36 Mo­na­te einen Lea­sing­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Die Kun­din ver­si­cher­te das Auto – wie ver­trag­lich vor­ge­se­hen – Voll­kas­ko. Das Fahr­zeug wurde An­fang De­zem­ber 2015 ge­stoh­len und tauch­te kurz dar­auf wie­der auf.

An­bie­ter kün­dig­te Lea­sing­ver­trag

Der An­bie­ter nahm den Wagen in Be­sitz und kün­dig­te den Lea­sing­ver­trag. Der Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeugs zur Zeit des Dieb­stahls be­trug laut BGH 70.504,20 Euro netto. Der Netto-Grund­preis wurde mit 131.126 Euro an­ge­ge­ben bei 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Der Kun­din ste­hen somit 60.121,80 Euro zu.

zu BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 71/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Jan 2021 (dpa).

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