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Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenz) einer Person (sogenannter Schuldner) das vorhandene Vermögen zu verwerten und den daraus erzielten Erlös gleichmäßig an alle Gläubiger zu verteilen. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet man den in den §§ 1 ff Insolvenzordnung geregelten Grundtypus des Insolvenzverfahrens.

Der Antrag

Der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von jedem Gläubiger und auch dem Schuldner selbst beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er gleichzeitig Restschuldbefreiung beantragen.

Das Eröffnungsverfahren

Bei Eingang des Antrages bei Gericht prüft der Insolvenzrichter, ob

  • genügend Masse für die Abwicklung des Verfahrens vorhanden ist
  • die Gründe der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegen.

Am Ende des Eröffnungsverfahrens beschließt das Gericht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse.

Die Abweisung mangels Masse wird beschlossen, wenn nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten der Durchführung des Insolvenzverfahrens zu decken. (zur Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung siehe Stundung der Verfahrenskosten)

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt darf nur noch der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwalten und darüber verfügen. Dabei untersteht er der Aufsicht des Gerichtes und der Gläubigergemeinschaft.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es gilt für alle natürlichen Personen, die

  • keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben
  • zwar eine selbständige Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Schuldenbereinigungsplan

Vor der Antragstellung zum Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner einen ernsthaften Versuch um eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern unternommen haben. Dies soll auf der Grundlage eines Plans des Schuldners geschehen, in dem angegeben ist, wie er beabsichtigt, die Forderungen seiner Gläubiger abzuzahlen (zum Beispiel durch das Angebot konkreter Ratenzahlungen in den nächsten 6 Jahren).

Dabei helfen geeignete Stellen wie Rechtsanwälte oder Verbraucherberatungsstellen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können die Kosten eines dafür in Anspruch genommenen Rechtsanwaltes auch über die Beratungskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht abgerechnet werden.

Die Bescheinigung einer geeigneten Person (z. B. Rechtsanwalt) über den gescheiterten Einigungsversuch ist dem Antrag beizufügen. Der Einigungsversuch darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

Nach der Antragstellung prüft das Gericht noch einmal, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist nach der freien Überzeugung des Gerichts ein Abschluss des Schuldenbereinigungsplans nicht Erfolg versprechend oder unwirtschaftlich, so entscheidet das Gericht schließlich über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Wohlverhaltensperiode

Wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, bestimmt das Gericht einen Treuhänder. In dem Verfahren wird das Vermögen des Schuldners verwertet.

Für einen Zeitraum von 6 Jahren (gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens) schließt sich die so genannte Wohlverhaltensperiode an. In diesem Zeitraum muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt die so erhaltenen Gelder dann an alle Gläubiger.

Restschuldbefreiung

Durch die im Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Restschuldbefreiung wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Darüber, ob der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit ist, entscheidet das Gericht nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Voraussetzung ist, dass der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

Wird dem Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt, so können die bereits bei Eröffnung des Verfahrens vorhandenen Gläubiger, mit einigen wenigen Ausnahmen, ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen.

Stundung der Verfahrenskosten

Die Kosten des Verfahrens können auf Antrag gestundet werden, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine natürliche Person ist und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

Die gewährte Stundung bewirkt, dass die Gerichtskosten gegen den Schuldner bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nicht geltend gemacht werden können. Der Insolvenzverwalter kann schließlich seine Vergütung gegenüber der Staatskasse abrechnen, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

Da die Durchführung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, räumt der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Stundung auch dem mittellosen Schuldner die Möglichkeit ein, in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen.

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