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Scherer & Crecelius - Rechtsanwälte
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Verkehrs- und Unfallrecht

Das Verkehrsrecht unterscheidet zwischen dem Verkehrszivilrecht (Verkehrsunfallsachen), dem Verkehrsstrafrecht, den Verkehrsordnungswidrigkeiten / Bußgeldverfahren sowie dem Verkehrsverwaltungsrecht.

Scherer & Crecelius Rechtsanwälte sind in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrechts für Sie tätig.
Insbesondere können wir dies für Sie tun:

  • Effektive Unfallregulierung

    nach einem Verkehrsunfall

  • Schadensersatzansprüche

    Geltendmachung oder Abwehr

  • Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafsachen

    Verteidigung insbesondere bei Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Hilfe bei Fahrzeug-Kaufverträgen

    z.B. Anfechtung / Gewährleistung

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Mehr Informationen zu

Warum einen Anwalt?

…insbesondere bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen beauftragen?

  • Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich, kostet Zeit, Nerven und Geld.
  • Überlassen Sie bei der Regulierung Ihres Schadens nichts dem Zufall und beauftragen Sie im Schadenfall einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
  • Wir kennen alle Ihre Ansprüche!
  • Mit unserer Unterstützung ist die Unfallregulierung für Sie kein unüberwindbares Hindernis. Wir setzen Ihre Rechte bei der Versicherung des Unfallgegners umfassend durch und erzielen für Sie den maximalen Schadensersatz.
  • schnell und kompetent
  • unkompliziert und nicht zulasten Ihrer Zeit
  • vollständig und umfassend
  • Die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten trägt, soweit Sie für den Unfall nicht haften, die gegnerische Haftpflichtversicherung.
  • Schaffen Sie durch unsere Beauftragung Waffengleichheit zwischen Ihnen und der gegnerischen Versicherung!
  • Unser Rat: Sichern Sie sich Ihre Ansprüche und setzen Sie sich nach einem Unfall sofort mit uns in Verbindung!
  • Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und Erfahrung bei der Abwicklung von Sach- und Personenschäden!

Verkehrsunfall / Verkehrszivilrecht

Unsere Hauptaufgabe als Anwälte im Verkehrsrecht besteht in der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall. Wir beraten Sie nach einem Unfall umfassend und kompetent und setzen für Sie Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Unfallgegner und deren Versicherungen durch oder wehren derartige Ansprüche für Sie ab.

Da die Kosten für den Rechtsanwalt, sofern die Schuld allein beim Unfallgegner liegt, grundsätzlich durch die Versicherung des Schädigers zu tragen sind, empfehlen wir, auch bei einem einfachen Verkehrsunfall möglichst rasch einen Anwalt zu beauftragen. Nur ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt kann überblicken, welche Schadenspositionen ein Geschädigter in welcher Höhe geltend machen kann. Oder kannten Sie den sog. Haushaltsführungsschaden bei Personenschäden oder die 130%-Grenze bei Fahrzeugschäden?

Das gleiche gilt für die Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Auch diesen können Sie nach Ihrer freien Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss grundsätzlich die Versicherung des Gegners übernehmen, wenn dieser den Unfall allein zu verschulden hat. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. Als schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte können wir Ihnen gerne einen versierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen vermitteln.

Das Gutachten wiederum stellt für uns Rechtsanwälte die Grundlage für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche im Verkehrsrecht dar.
Ersatzfähige Schadenspositionen können z.B. sein:

  • Reparaturkosten
  • Wiederbeschaffungskosten
  • Verdienstausfall
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall
  • Heilbehandlungskosten
  • Haushaltsführungsschaden
  • Entsorgungskosten
  • Standgebühren
  • Entgangener Gewinn

Ebenfalls dem Verkehrsrecht zuzuordnen sind sämtliche Probleme im Zusammenhang mit Autokauf und Leasing von Fahrzeugen. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht helfen wir Ihnen natürlich auch hier gerne weiter.

Bußgeldverfahren

Selbstverständlich betreuen wir Sie auch in den meist parallel verlaufenden verkehrsstrafrechtlichen Angelegenheiten und Bußgeldverfahren.
In Bußgeldverfahren sind wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Hamburg insbesondere in folgenden Fällen für Sie tätig:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Abstandsverstöße
  • 0,5-Promille-Grenze
  • Lenkzeitenverstöße
  • Fahrverbote

Hier verteidigen wir Sie effektiv und nehmen Ihre Rechte wahr. Gerade in diesen Fällen ist es wichtig, dass Sie frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Je später Sie mit Ihrem Anliegen zu uns kommen, desto schwieriger wird eine erfolgreiche Verteidigung.

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie daher auf jeden Fall frühzeitig zum Rechtsanwalt. Ein Verkehrsrechtsanwalt kennt die typischen Fehlerquellen in Bußgeldverfahren, etwa bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Zudem erkennen erfahrene Anwälte für Verkehrsrecht auch formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen können – auch wenn Sie tatsächlich mal zu schnell gefahren sein sollten.

Bereits mit Erhalt des Zeugenfragebogens oder des Anhörungsbogens für Betroffene sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Spätestens mit dem Erhalt des Bußgeldbescheides ist eine Überprüfung der Angelegenheit und die für Ihr Bußgeldverfahren anzuwendende Vorgehensweise durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt notwendig, um Sie vor Fahrverboten, Punkten in Flensburg und Bußgeld zu schützen.

Ab Zugang des Bußgeldbescheides läuft die recht kurze Einspruchsfrist von nur 2 Wochen, die Sie unbedingt beachten müssen. Versäumen Sie diese Frist, gibt es so gut wie keine Möglichkeit mehr, gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich vorzugehen, auch nicht für den besten Anwalt.

Um eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigung vornehmen zu können, ist die Akteneinsicht für uns – sowie für jeden anderen Verkehrsrechtsanwalt – zwingende Voraussetzung. Erst nach der Akteneinsicht steht fest, welche Beweise vorliegen, wo die Schwachpunkte liegen und wie wir Sie am besten verteidigen können.

Bis dahin raten wir Ihnen: Sie haben das Recht zu schweigen! Machen Sie davon Gebrauch!

Denn häufig versuchen Betroffene eines Bußgeldverfahrens, den Bußgeldbescheid durch eine schnelle Stellungnahme abzuwenden. Dies bleibt jedoch meist ohne Erfolg und häufig werden hierdurch Fakten geschaffen, die im Nachgang nicht mehr zu beheben sind. Denn alles was Sie sagen, kann – und wird – gegen Sie verwendet werden.

Fahrverbot

Mag eine geringe Geldbuße bei leerem Punktekonto noch hinzunehmen sein, spätestens wenn ein Fahrverbot droht, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht verteidigen lassen. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nämlich nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht hierbei unter anderem Regelfahrverbote vor für Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts, eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes, Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer (qualifizierter Rotlichtverstoß), Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.

Bei diesen – und weiteren – Regelfahrverboten wird also quasi durch das Gesetz ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vermutet. Allerdings ist auch in diesen Fällen immer zu prüfen, ob der Verkehrsverstoß auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Hier kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht weiterhelfen. So ist es beispielsweise möglich, vom Fahrverbot abzusehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen darstellt, oder aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verhängung des Fahrverbotes – ggf. unter Erhöhung des Bußgeldes – zu unterbleiben hat, z.B. wegen drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Verkehrsstrafrecht

Was für die Bußgeldverfahren gilt, gilt für die Verkehrsstraftaten umso mehr: Auch in Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Anwalts kaum möglich.
Im Verkehrsstrafrecht sind wir insbesondere bei folgenden Delikten für Sie tätig:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316)
  • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
  • Nötigung (§ 240)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)
  • Fahrens ohne Fahrerlaubnis(§ 21)

Auch hier gilt wieder: Zur Beurteilung und Einschätzung der für Sie optimalen Verteidigung muss der Anwalt zuallererst Akteneinsicht nehmen. Bis dahin sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!

Ohne Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf gerechtfertigt und zu beweisen ist. Erst nach Akteneinsicht sollte dann eventuell eine Stellungnahme erfolgen, so dass wir auch hier dringend raten, keinerlei Aussagen vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht zu tätigen.

Wir nehmen für Sie Akteneinsicht, besprechen anschließend mit Ihnen die Verteidigungsansätze und klären die Verteidigungsstrategie.

Die oben genannte, beispielhafte Liste zeigt, wie schnell Sie als Straßenverkehrsteilnehmer mit dem Strafrecht in Konflikt geraten können und einen Anwalt brauchen. Problematisch ist insofern nicht nur, dass Sie mit einer Eintragung im Bundeszentralregister rechnen müssen, sondern meist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot droht. Oft kommt es auch zur Anordnung der so genannten MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung).

Zudem müssen Sie bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Eintragung von mindestens 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Oft besteht zudem die Möglichkeit Ihrer Haftpflichtversicherung, Sie in Regress zu nehmen, so dass Sie in diesem Fall auch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche – z.B. bei einer Unfallfahrt – zu einem großen Teil privat tragen müssen.

Deshalb gilt es bei einem strafrechtlichen Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stets auch die versicherungsrechtlichen Folgen im Blick zu haben und auch die verwaltungsrechtlichen Aspekte (MPU etc.) im Zusammenhang mit dem Führerschein zu.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Insbesondere bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Bei einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts kann die Entziehung der Fahrerlaubnis zwar quasi immer drohen. Allerdings unterscheidet das Gesetz auch hier wieder zwischen sog. Regelstraftaten, auf die üblicherweise mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert wird, und den sonstigen Verkehrsdelikten, wo dies nicht in der Regel nicht der Fall ist, aber ggf. im Einzelfall dennoch sein kann.
Regelstraftaten sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht, § 142 StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) und der Vollrausch (§ 323 a StGB).

Auch hier gilt es wieder, neben etwaigen sich aus der Ermittlungsakte ergebenden anderen Verteidigungsansätzen zu ermitteln, ob und falls ja warum Ihr Fall gerade kein Regelfall, sondern eine Ausnahme darstellt. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen hierbei helfen.

Verkehrsverwaltungsrecht

In verkehrsverwaltungsrechtlichen Sachen geht es etwa um Fragestellungen betreffend Ihre Fahrerlaubnis oder um die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) dient im Verkehrsrecht dazu, die Fahreignung einer Person festzustellen. Bestehen etwa wegen Bedenken an der Fahreignung, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein entsprechendes Gutachten beigebracht wird. Auch hier helfen wir Ihnen als Anwälte für Verkehrsrecht in Hamburg weiter.

Auch die Abwehr einer Fahrtenbuchauflage ist dem Verkehrsverwaltungsrecht zuzuordnen.

Kann nach einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden, so sieht das Verkehrsrecht die Möglichkeit vor, dass die zuständige Verwaltungsbehörde unter bestimmten Umständen eine Fahrtenbuchauflage erteilt. Fahrtenbuchauflagen werden von der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde nach unserer Erfahrung in zunehmendem Maße erteilt. Gerne sind wir Ihnen bei der Abwehr der Fahrtenbuchauflage behilflich.

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie einen Rechtsbeistand?

Wir beraten Sie schnell und kompetent, ohne dass Sie einen Termin in unserer Rechtsanwaltskanzlei vereinbaren müssen.

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