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Rüstungsexportpolitik gerichtlich nur begrenzt überprüfbar
Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt und dabei Berufung und Sprungrevision zugelassen.
Exportgenehmigung für Kleinwaffen versagt
Die Klägerin stellt Handfeuerwaffen her, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen. Sie beantragte in den Jahren 2018 und 2019 beim Bundeswirtschaftsministerium eine Genehmigung zum Export entsprechender Kleinwaffen nach Südkorea, Indonesien und Singapur, die dort bei der jeweiligen Armee und bei verschiedenen Polizeieinheiten Verwendung finden sollten. Der Bundessicherheitsrat lehnte das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ ab. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen sei vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden solle.
Waffenherstellerin rügt fehlende Einzelfallprüfung
Mit der hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Bundesregierung. Insbesondere habe diese nicht den jeweiligen Einzelfall geprüft, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie – obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei – keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfen solle.
VG weist Klagen ab: Keine Ermessensfehler
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Ablehnung sei unter keinem der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die „Politischen Grundsätze“ jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und für das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern.
Verbot des Exports von Kleinwaffen sachlich begründet
Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die hier aber nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz sogenannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden. Grundrechte der Klägerin seien durch die Ablehnungen nicht verletzt.
zu VG Berlin, Urteil vom 02.11.2020 – 4 K 385.19
Redaktion beck-aktuell, 5. Jan 2021.