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Audi geht erfolgreich gegen Verurteilung in Dieselverfahren vor

Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil der Vorinstanz in einem „Dieselverfahren“ auf und verwies die Sache zurück. Es sei rechtsfehlerhaft, die Haftung der Audi AG nach § 826 BGB mittels einer Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der VW AG entsprechend § 166 BGB zu begründen. Die Haftung einer juristischen Person setze voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand persönlich verwirklicht hat.

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