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Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Mieter haben keine Amtshaftungsansprüche, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlässt, die wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist. Bei Gesetzen wie der Mietpreisbremse fehle es an der erforderliche Drittbezogenheit der Amtspflichten, entschied der Bundesgerichtshof.

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