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Betriebskosten: Mieter können Einsicht in Zahlungsbelege verlangen

Bei der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung müs­sen Ver­mie­ter ihren Mie­tern auch Zah­lungs­be­le­ge zei­gen und nicht nur Rech­nun­gen. Mit Hilfe die­ser Be­le­ge könne der Mie­ter die Be­rech­ti­gung der Be­trä­ge über­prü­fen, die er zah­len soll, ar­gu­men­tiert der Bun­des­ge­richts­hof.

Mög­li­che Ver­se­hen nur so er­sicht­lich

So könne der Mie­ter zum Bei­spiel sehen, ob der Ver­mie­ter die Rech­nungs­be­trä­ge so wie in der Ab­rech­nung aus­ge­wie­sen be­gli­chen – und nicht etwa Kür­zun­gen vor­ge­nom­men oder von Preis­nach­läs­sen pro­fi­tiert habe. Auch sei die Be­le­gein­sicht dafür ge­dacht, mög­li­che Ver­se­hen bei der Ab­rech­nung zu ent­de­cken.

BGH be­stä­tigt vor­in­stanz­li­ches Ur­teil

Der BGH hat mit sei­ner Re­vi­si­ons­ent­schei­dung damit ein Ur­teil des Land­ge­richts Ber­lin be­stä­tigt, mit dem einem Mie­ter Recht ge­ge­ben wor­den war. Der Mie­ter hatte eine Nach­zah­lung von Be­triebs­kos­ten für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als 1.000 Euro ver­wei­gert, weil die Ver­mie­te­rin nicht auch die Zah­lungs­be­le­ge of­fen­le­gen woll­te.

zu BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Jan 2021 (dpa).